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Wird vermutet, dass ein Mieter in der Wohnung gestorben ist, sollte der Vermieter die Polizei sowie den zuständigen Stadt- oder Gemeindeammann (zur Zustandsaufnahme) beiziehen. Keinesfalls sollte die Wohnung selbständig aufgebrochen werden.
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Bei der Rückgabe des Mietobjektes sollte der Schadensexperte der Haftpflichtversicherung des Mieters (sofern vorhanden) beigezogen werden.