LAWINFO

Mietertod

QR Code

Beendigung durch Erben

Rechtsgebiet:
Mietertod
Stichworte:
Mietertod
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines zur Kündigung

  • die Kündigung der Erben des Mieters hat schriftlich zu erfolgen
  • grundsätzlich müssen alle Erben gemeinsam das Mietverhältnis kündigen
    • ein durch die Erben bestimmter Vertreter, kann alleine kündigen
    • ein nach ZGB 602 Abs. 3 ernannter Erbenvertreter, kann alleine kündigen
    • ein Willensvollstrecker kann alleine kündigen
    • sind die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 419 ff.) gegeben, kann ein Erbe alleine kündigen
  • ein befristetes Mietverhältnis kann nur mittels ausserordentlicher Kündigung aufgelöst werden
  • stirbt nur einer von mehreren Mitmietern, können dessen Erben das Mietverhältnis nicht alleine kündigen (umstritten)
  • wollen sowohl der Mitmieter als auch die Erben des verstorbenen Mieters das Mietverhältnis auflösen, stehen ihnen folgende Möglichkeiten offen
    • ordentliche Kündigung
    • ausserordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen nach OR 266g, sofern ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist
    • Stellung eine zumutbaren, zahlungsfähigen Ersatzmieters

Ordentliche Kündigung

  • Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen resp. gesetzlichen Fristen
    • Mindestfrist bei Wohnräumen: drei Monate
    • Mindestfrist bei Geschäftsräumen: sechs Monate
  • Einhaltung der vertraglichen Termine
    • können frei vereinbart werden (z.B. per Ende von jedem Monat)
    • wenn nichts vereinbart wurde: nach Ortsgebrauch (Bezirk Zürich: Ende März, Ende September)

» Ordentliche Mietvertragskündigung

Ausserordentliche Kündigung nach OR 266i

  • stirbt der Mieter, können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen
    • gilt nur für natürliche Personen (Liquidation einer juristischen Person gilt nicht als Tod im Sinne von OR 266i)
  • gesetzliche Frist
    • bei möblierten Zimmern und Einstellplätzen: zwei Wochen
    • bei Wohnräumen: drei Monate
    • bei Geschäftsräumen: sechs Monate
  • nächster gesetzlicher Termin
    • grundsätzlich müssen die Erben auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, ansonsten der Vermieter davon ausgehen kann, dass das Mietverhältnis durch die Erben weitergeführt wird; das Kündigungsrecht nach OR 266i ist dann verwirkt
    • unter Umständen muss den Mietern eine angemessene (kurze) zusätzliche Überlegungsfrist eingeräumt werden
    • die gesetzlichen Termine bestimmen sich nach dem Ortsgebrauch (ausser bei möblierten Zimmern und Einstellplätzen)
      • Ortsgebrauch im Bezirk Zürich: Ende März, Ende September
      • bei möblierten Zimmern und Einstellplätzen kann jeweils auf das Ende einer einmonatigen Mietdauer gekündigt werden

» Ausserordentliche Mietvertragskündigung

Ersatzmieter nach OR 264

» Nachmieter / Ersatzmieter

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.