Ausnahme: Mietertod als vertraglicher Auflösungsgrund
Im Mietvertrag kann vorgesehen werden, dass das Mietverhältnis beim Tod des Mieters aufgelöst werde.
Damit endet das Mietverhältnis ohne weiteres und eine Kündigung (durch die Erben des Mieters resp. durch den Vermieter) ist nicht mehr nötig.